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27.04.2021 // Härting Rechtsanwälte

Merchandising und Persönlichkeitsrechte

Wann immer ein Unternehmen Bilder oder Namen von Personen auf Merchandisingware verwenden will muss es sich mit den Persönlichkeitsrechten der Person auseinandersetzen. Bei Trikotverkauf, Autogrammkarten, virtuellen oder plastischen PlayerCards oder sonstigen Artikeln mit Namen oder Fotos von Personen gilt: eine kommerzielle Nutzung ist in der Regel zustimmungsbedürftig.

Dies gilt auch, wenn Sportlernamen und -bildnisse (Likenesses) in Computerspielen wie dem EA Sports Produkt FIFA21® verwendet werden. Jede natürliche Person verfügt über ein „Recht am eigenen Bild“, eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das verfassungsmäßig im Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 GG) verankert und im Kunsturhebergesetz gesetzlich geregelt ist. Danach bedarf die Verbreitung und Veröffentlichung der Abbildung einer Person stets der Einwilligung des Abgebildeten (§ 22 KUG).

Der rechtssicheren Einholung der Zustimmung kann man vor allem durch Verträge Rechnung tragen, in denen - etwa im Falle von Fußballclubs - Spieler schon vorab Rechte zur Nutzung ihres Bildnisses und ihres Namens an den Club abtreten.

In den meisten Fällen geschieht das auch im Rahmen der Spielerverträge der Clubs oder über die Spielergewerkschaft FIFPro. Aber Achtung, wie sich jüngst am Beispiel von Zlatan Ibrahimovic zeigte, ist es offenbar keinesfalls selbstverständlich, dass die Rechtelage geklärt ist bzw. intransparent, ob oder auf welchem Wege Rechte von den betroffenen Spielern eingeholt wurden.

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Quelle: Twitter/mein-mmo.de

Das Recht am eigenen Bild gilt nicht uneingeschränkt. Nicht zustimmungsbedürftig ist die Nutzung von Bildern zeitgeschichtlich in Erscheinung getretener Personen. Auch die Bedeutung von Sportlern im zeitgeschichtlichen Kontext spielt bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichtliche vorliegt, eine Rolle. Dabei muss eine Interessenabwägung erfolgen. Gegenüberzustellen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dem Recht auf freie Meinungsäußerung, welches nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls Verfassungsrang genießt.
Werden Abbildungen kommerziell genutzt, ist dies in der Abwägung zu berücksichtigen. Der BGH hatte in seiner „Fußballkalender-Entscheidung“ von 1979 bereits darauf hingewiesen, dass zur Abbildung von Fußballern zu Werbezwecken (es handelte sich um Franz Beckenbauer, der in einem Fußballkalender abgebildet wurde) nicht zwingend deren Einwilligung erforderlich sei, soweit neben dem kommerziellen Interesse des Werbenden ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung der Abbildung bestehe. Für Beckenbauer, seinerzeit noch als Profi aktiv, bejahte der BGH das (BGH, Urteil vom 6.2.1979 - VI ZR 46/77 - Fußballkalender).

Fußballnationalspieler genießen aber auch nach ihrer Karriere öffentliches Interesse. Ein Sportverlag aus Kassel vertreibt Sammelkarten von allen deutschen Fußballnationalspielern. Auf der Vorderseite ist der Spieler in Aktion abgebildet, auf der Rückseite befinden sich Daten und Fakten zu seiner fußballerischen Karriere. Der bekannte ehemalige HSV- und Nationaltorwart Uli Stein mochte nicht auf diesen Sammelbildern erscheinen und klagte gegen den Verlag darauf, die kommerzielle Verwertung seines Bildnisses zu unterlassen. Das OLG Frankfurt/M. hielt die Abbildung für zulässig (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.8.2018 - 11 U 156/16). Das Portrait des Torwarts sei Bildnis der Zeitgeschichte und könne ohne
seine Einwilligung verbreitet werden. Da die Sammelkarten zudem mit textlichen Informationen versehen seien, handele es sich presserechtliche Druckerzeugnisse, die dem öffentlichen Kommunikationsprozess dienen. Eine Entscheidung, die nicht ohne Kritik blieb.

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Quelle: agon-sportsworld.de

Auch wenn Abbildungen von Personen zum Zwecke der Satire erfolgen, kann die kommerzielle Verwendung erlaubt sein. Besondere Aufmerksamkeit bekommen die Sixt-Fälle. Dabei geht es regelmäßig um Werbung mit satirischer Aufarbeitung der Zeitgeschichte. Prominente aus dem Bereich der Zeitgeschichte müssen es zwar regelmäßig nicht dulden, dass das eigene Bildnis von Dritten für Werbezwecke eingesetzt wird. Die Güterabwägung kann jedoch dazu führen, dass die Verwendung des Bildnisses in der Werbung, die sich satirisch mit einem aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt, vom Betroffenen hingenommen werden muss (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - I ZR 182/04 – Oskar Lafontaine; OLG Dresden, Urteil vom 21.8.2018 – 4 U 1822/17 - Gewerkschaftsführer).

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Quelle: sixt.de

Davon auszugehen ist daher auch, dass animierte Comicserien wie „The Champions“ keinem Zustimmungsvorbehalt der satirisch in Szene gesetzten realen Fußballer unterliegen, weil im Rahmen der Güterabwägung die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) überwiegen.

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Quelle: Youtube B/R Football

Kontakt

Härting Rechtsanwälte Part GmbB
Fabian Reinholz (Rechtsanwalt)
E-Mail: reinholz@haerting.de
Web: haerting.de

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